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Wer den anderen kennt, kann ihn besser verstehen
Neuburg a. d. Donau. Kajakfahrer bewegen sich auf dem Wasser und in der ufernahen Natur. Sie teilen sich ihr Element mit vielen anderen Interessengruppen und müssen sich auch aus ökologischer Verantwortung manchen Grenzen unterwerfen.
Von den Gesetzesänderungen sind natürlich auch die Kanuten betroffen. Wichtig ist zu wissen, dass die Regelungen zu dem neu in Kraft getretenen Bayerischen Wassergesetz erst einmal vorläufigen Charakter haben und in den kommenden zwei Jahren von den Kommunalbehörden kritisch beobachtet und dann beurteilt werden müssen. Der Leiter des Ressorts Umwelt und Gewässer im BKV, Rolf Renner, hat sich deshalb dafür eingesetzt, dass ein hochrangiger Vertreter des bayerischen Umweltministeriums bei der diesjährigen Ressort-Tagung das neue Wasserrecht, soweit es die Kanuten betrifft, erläutert.
Glücksgriff
Dass er dazu Ministerialrat Ulrich Drost gewinnen konnte, der maßgeblich am Entstehen des Gesetzeswerks beteiligt war und die Fähigkeit besitzt, die komplizierten Fakten juristischen Laien zu vermitteln, erwies sich als echter Glücksgriff. Von beiden Seiten gab es neben der Vorstellung der neuen Gesetzesinhalte auch die Intention, dass Drost die speziellen Anliegen der Kanuten und deren Anregungen mit nach München nimmt. Vorneweg: Dieses Vorhaben gelang!
- Ministerialrat Drost führte aus, dass im Bundesgesetz der Gemeingebrauch der Gewässer relativ vorsichtig geregelt ist. Im bayerischen Wasserrecht sind die Regelungen dagegen wesentlich konkreter. Der Gemeingebrauch wird zwar im Artikel 18 auch festgeschrieben, unterliegt aber in Bayern einigen Einschränkungen:
- So erlaubt der Gemeingebrauch zwar die Nutzung, nicht aber den Zugang zu einem Gewässer.
- Die Nutzung von privaten Uferflächen ist der Allgemeinheit nicht gestattet.
- Die Schonung der Gewässer steht vor dem Gemeingebrauch.
- Röhricht-Gebiete dürfen ausdrücklich nicht befahren werden.
Die gewerbliche motorisierte Schifffahrt fällt nicht unter den Gemeingebrauch, sondern ist genehmigungspflichtig.
Gemeingebrauch
Speziell für die Kanusportler sind drei wichtige, im bayerischen Wassergesetz verankerte Gesichtspunkte relevant:
Die Mindestwassermenge - bei ihr geht es nicht um die Wirtschaftlichkeit, sondern ausschließlich um die Ökologie.
Die Durchgängigkeit der Fließgewässer für die Fische - sie soll in den nächsten Jahren wieder hergestellt werden, wobei die Behörden und Wasserbauer zeitliche Vorgaben haben. Die Planungen sind bis 2012 terminiert, und gleichzeitig muss ein Zeitplan für die Verwirklichung der Baumaßnahmen erstellt sein. Das betrifft unter anderem beispielsweise die Ammer, in die Sohlgleiten eingebaut werden sollen, damit die Fische aufsteigen können.
Die Nutzung der Gewässer-Randstreifen - Diese Flächen haben ausschließlich ökologische Funktionen. Deshalb kann dem Wunsch der Kanuten, diese Streifen zum Umtragen ihrer Boote nutzen zu können, nicht entsprochen werden. Die oben erwähnten Eigentumsrechte bleiben davon unberührt.
Altrechte
Der im Artikel 141 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung festgelegte Gemeingebrauch wird allerdings eingeschränkt durch die Eigentumsrechte und die Gemeinverträglichkeit, die allen Nutzergruppen gegenseitige Rücksichtnahme auferlegt. Wichtig zu wissen ist für die Paddler auch, dass die Behörden nicht angewiesen sind, Gewässer so umzugestalten, dass diese dem Gemeingebrauch nützen.
Altrechte an Gewässern - wie die Betreibung von Mühlen - bleiben erhalten. Das ist eine bayerische Besonderheit, die unter anderem die Mühlen der Gerber in Augsburg betreffen. Diese Mühlenrechte hat Fugger bereits im Mittelalter vom Kaiser erkauft.
Gesetz unterscheidet nicht
Die größten Probleme für die Kanuten treten vorwiegend auf den noch naturnahen Gewässern auf. Deshalb schreibt Artikel 18 Absatz 4 des neuen Gesetzeswerkes fest, dass die Landratsämter Einschränkungen des Gemeingebrauchs durch Verordnungen regeln können. Gewerbliche Bootsverleiher, die mit Bussen aus anderen Regionen an die Gewässer fahren, müssen die Fahrten den zuständigen Landratsämtern anzeigen. Ortsansässige Verleiher sind erst einmal von dieser Regelung ausgenommen, aber dazu verpflichtet, ihr Gewerbe bei den Gemeinden anzumelden.
Da das Wasserrecht noch sehr jung ist und erst noch Erfahrungen gesammelt werden müssen, sind in den nächsten Jahren noch Anweisungen an die Landratsämter zur zukünftigen Handhabung des Wassergesetzes zu erwarten. Zuerst einmal unterscheidet das Gesetz nicht zwischen gewerblichem Bootsbetrieb und organisierten Kanuten.
Konfliktsituation
In der Diskussionsrunde nutzten die Zuhörer die Gelegenheit, ihre Fragen zum neuen Wasserrecht zu stellen, unklar Gebliebenes zu erhellen und Anregungen zu geben, die bei Änderungen mit einfließen könnten, aber auch, um ihre Sorgen zum Ausdruck zu bringen.
So wird befürchtet, dass die Behörden sich zu wenig mit möglichen Konfliktsituationen der verschiedenen Nutzergruppen auseinandersetzen und der Einfachheit halber eher zu Sperrungen als zu Beschränkungen neigen könnten.
Erfahrungen sammeln
MR Drost nahm diese Einwände zur Kenntnis und gab zu bedenken, dass Artikel 18 Absatz 3 lediglich gewerbliche Veranstaltungen regelt, nicht aber solche von Vereinen. Der Einwand, was als gewerblich, genehmigungspflichtig oder privat zu erklären ist, wurde so beantwortet, dass die Behörden angewiesen seien, im Jahr 2010 Erfahrungen zu sammeln, damit diese in die folgende Gesetzesnovellierung einfließen können. Die Anregung, Bootskennzeichnungen auch für Mietboote verpflichtend zu machen, nahm Drost in seine Merkliste auf.
Immer wieder klang die Befürchtung an, dass Einschränkungen im Gemeingebrauch der Gewässer sehr stark zu Lasten der Kanuten gehen und andere Nutzer (Wanderer, Angler, Radfahrer) davon nicht betroffen sind. Dazu erläuterte MR Drost, dass von den Einschränkungen nur gewässergebundene Nutzer, also Badende und Bootfahrer betroffen seien. Ein wichtiger Grund für ihn, nach Neuburg zu kommen, sei schließlich gewesen, die Anliegen der Kanuten kennen zu lernen, damit diese mit in die Änderungen eingehen können.
Betretungsverbote
Um zu hohen Erwartungen vorzubeugen, sprach MR Drost zwar von eventuellen Modifizierungen der Verordnungen, die von den nachgeordneten Behörden erlassen werden. Bei der in zwei Jahren anstehenden Novellierung des Gesetzes durch den Landtag werden jedoch nur wenige Änderungen zu erwarten sein. Schon heute jedoch seien die Bezirksregierungen und Kommunalbehörden angewiesen, ihre Eingriffe nur so vorzunehmen, dass das hohe Gut des Gemeingebrauchs so wenig wie möglich eingeschränkt wird.
Die Frage nach den Betretungsverboten von Uferflächen in Naturschutzgebieten oder Nationalparks u. ä. beantwortete MR Drost in dem Sinn, dass in diesen Fällen nicht das Wasser-, sondern das Naturschutzrecht greift. In jedem Fall seien die entsprechenden Betretungsverbote auch für Kanuten bindend.
Kontakte pflegen
Zur wirkungsvollen Überwachung der behördlichen Beschränkungen werden die Landratsämter von der Staatsregierung mit finanziellen Mitteln ausgestattet, damit sie Naturschutzwächter einsetzen können. Die Verwendung dieser Mittel liegt jedoch im Ermessen der Kommunalbehörden.
Aber auch MR Drost äußerte einen Wunsch an Ressortleiter Rolf Renner: Damit die Zusammenarbeit der Behörden und des Bayerischen Kanu-Verbandes effektiv gestaltet werden kann, sollten möglichst rasch Ansprechpartner benannt werden, die mit den Landratsämtern und Bezirksregierungen zusammenarbeiten.
Die Beamten des für den Kanu-Freizeitsport zuständigen Umweltministeriums nehmen die Existenz des BKV besser wahr, wenn ihnen Personen aus dem Verband bekannt sind und wenn sie Ansprechpartner kennen. Auch für die Kanuten ist es wichtig, den persönlichen Kontakt zu den Sachbearbeitern in den zuständigen Behörden zu pflegen.
Christine Wolf, Würzburg

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