VGH-Urteil macht den Weg frei für BKV-Klage gegen die Pegnitz-Verordnung

Als der BKV am 20.04.2017 Klage gegen die massiv verschärfte Befahrungsregelung an der Pegnitz beim Verwaltungsgericht Ansbach einlegte, hatte unser Verband alle Mühe, dies innerhalb der Widerspruchsfrist von nur vier Wochen zu organisieren. Danach war jedoch erst einmal Warten angesagt.

Nach einer ersten mündlichen Anhörung am 04.07.2018 entschied das VG Ansbach mit Urteil vom 21.12.2018 erst einmal, sich doch nicht inhaltlich mit unseren Argumenten gegen die Verordnung zu beschäftigen, sondern die Klagen des BKV (als Verband), der Bayerischen Einzelpaddler-Vereinigung e.V. (B.E. als Verein) sowie des BKV-Ressortleiters Umwelt und Gewässer (als Einzelperson) aus formalen Gründen abzuweisen.

Hierzu nutzte das VG Ansbach seinen richterlichen Ermessensspielraum aus, um den erst am 03.08.2017 dazugekommenen Klägern die aufschiebende Wirkung einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung durch die Verordnungsbehörde zu verweigern. Die fristgerechte Klage des BKV wurden vom VG Ansbach dagegen (in gleichermaßen behördenfreundlicher Vorgehensweise) mit dem Hinweis abgewiesen, dass dem BKV aufgrund fehlender direkter Betroffenheit kein Verbandsklagerecht zustehen würde.

Allerdings konnten die Klageparteien erreichen, dass eine Berufung gegen die Entscheidung des VG Ansbach beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen – und entsprechend am 07.01.2019 auch eingelegt wurde. Damit war erst einmal wieder Warten angesagt, das sich durch die Corona-bedingte Überlastung des VGH in 2020 schlussendlich bis Anfang 2021 hinzog.

Mit seiner Entscheidung vom 21.01.2021 hat der VGH das Verbandsklagerecht des BKV nun bestätigt und das Verfahren an das VG Ansbach zurückverwiesen. Dabei hat sich der VGH ziemlich ausführlich mit der Klagebefugnis des BKV auseinandergesetzt und eine Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die vom VGH bestätigte Zurückweisung der beiden anderen Kläger aufgrund verfristeter Klageerhebung ist in der Sache damit nicht weiter von Bedeutung, da der BKV das Verfahren nun auch als Einzelkläger weiter vorantreiben kann.

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, wie aufwändig, teuer und langwierig der Klageweg gegen Beschränkungen des Kanusports durch behördliche Verordnungen ist: Nach Anwaltskosten im fünfstelligen Euro-Bereich und über drei Jahren Wartezeit sind wir wieder – diesmal dann auch zur fachlich-inhaltlichen Prüfung unserer Sachfragen und Argumente – beim VG Ansbach als Erstinstanz angekommen. Weitere Wartezeiten und (für den Kanusport hoffentlich positiver) Ausgang des Verfahrens weiter offen!

Dr. Stefan Schmidt, BKV-Ressortleiter Umwelt und Gewässer

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