Handlungsempfehlungen für Sportvereine zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs

Da Bayern hinsichtlich des Pandemieverlaufs stabil steht, hat der Ministerrat am 26. Mai 2020 und zuletzt am 16. Juni 2020, jeweils aufbauend auf den bereits bekannten Lockerungen, weitere Lockerungsschritte im Sportbetrieb auf den Weg gebracht.

Der Bayerische Landes-Sportverband hat jetzt Handlungsempfehlungen für Sportvereine zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs zusammengefasst und zur besseren Übersichtlichkeit darin alles Neue farbig markiert.

So darf u. a. jetzt wieder im Zweier und im Vierer trainiert und gepaddelt werden. Auch Duschen und Umkleiden in den Vereinsheimen können wieder geöffnet werden. Dessen ungeachtet sollte weiterhin versucht werden, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der 6. BayIfSMV).

Für den Wettkampfbetrieb im Freien sind die Maßgaben des § 9 Abs. 5 der 6. BayIfSMV zu beachten. Hierzu gehört etwa die kontaktfreie Durchführung. Zudem muss der Betreiber ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts (www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/06/20200620_rahmenkonzept_sport.pdf) ausarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.  

Die zwingende Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebotes wird in diesem Rahmen jedoch seit dem Inkrafttreten der 6. BayIfSMV am 22.06.2020 nicht mehr vorgegeben. Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes bei der Sportausübung bestehen deshalb grundsätzlich keine Einwände.

Weitere Informationen sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen erhalten Sie über die Homepage des Bayerischen StMiSI www.corona-katastrophenschutz.bayern.de. Auch der BLSV seine Website www.blsv.de/coronavirus mit Fragen und Antworten (FAQs) zur Coronakrise aktuell.

Redaktion

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