Corona: Vom Lockdown im November sind auch die Sportvereine betroffen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 28. Oktober beschlossen, deutschlandweit abgestimmte und überall einheitlich durchzuführende Maßnahmen zu treffen. Die Bayerische Staatsregierung wird die getroffenen Beschlüsse konsequent und umgehend in Landesrecht umsetzen. Alle Maßnahmen sollen daher auch für Bayern am 2. November in Kraft treten.

Das sind u. a. folgende zusätzliche Maßnahmen:

a) Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel.

b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), …

d) Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.

e) Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).

g) Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.

Weitere Informationen unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-29-oktober-2020/?seite=1579

Redaktion

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