Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Landeskader erlaubt

Über die Einschränkungen des „Lockdown light“ vom 29.10.2020 haben wir bereits berichtet. Danach dürfen Individualsportarten entweder „allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands“ ausgeübt werden. Auber auch Berufs- und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können unter bestimmten Voraussetzungen während des Lockdowns Wettkämpfe bestreiten oder trainieren (vgl. den Link bzw. den Wortlaut unter § 10 (2) in der 8. Bay. IfSMV).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) vom 5. November 2020 sind Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 5 aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Eine Ausnahme von der häuslichen Quarantäne nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besteht grundsätzlich für Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind. Die amtliche Veröffentlichung der Einreise-Quarantäneverordnung finden Sie unter www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-630.

Link zur 8. Bay. IfSMV: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/?fbclid=IwAR3riRpIp4sHM8l9bUVfHSN5nPxR_Y9vETID5JPizEt0Cj1whkovr29WXdo

Fragen und Antworten zu den Regelungen für den Sportbetrieb ab 02.11.2020 aktualisiert der BLSV ständig in seinen FAQs unter https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/Corona/FAQ_Coronavirus_Auswirkungen_BLSV.pdf

Redaktion

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