Gemeinnützigkeitsgesetz geändert
So wird im Rahmen des neuen Steuergesetzes unter anderem der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht.
Ebenso wird die Grenze für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungsbestätigungen (sog. „Spendenquittungen“) von 200 auf 300 Euro festgesetzt. Dies beinhaltet, dass für die steuerliche Anerkennung der Kontoauszug beim Spender als Beleg ausreichend ist.
Darüber hinaus wird die Besteuerungsfreigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 auf 45.000 Euro erhöht. Für diese sehr erfreulichen Entwicklungen setzt sich der BLSV seit Langem ein.
Aus BLSV-Inside vom Dezember 2020