Zivilrechtliche Anpassungen zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen
Grundsatz: Mitgliederversammlung in Präsenz (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB)
2020: Virtuelle Versammlung mit Ergänzung durch schriftl. Abstimmung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
2021: Virtuelle Versammlung mit virtueller Abstimmung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 neu)
Grundsatz: Mitgliederversammlung muss nach Satzung stattfinden (§ 36 BGB)
2020: Rechtsunsicherheit, ob Versammlung aufgeschoben werden durfte.
2021: Keine Verpflichtung eine Versammlung abzuhalten, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der MV virtuell für den Verein oder die Mitglieder nicht zumutbar ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a neu).
Die Neuregelungen treten voraussichtlich Ende März 2021 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2021.
Auszug aus „10. Onlinemeeting – BLSV-Update zur Corona-Pandemie“