Ergänzungen zur 15. Infektionsschutzverordnung

Das Team Sport-Bayern hat das Sportministerium ganz speziell nach Antworten in Bezug auf den Sport in Vereinen nachgefragt. Hier die Ergänzungen und detaillierte Informationen zur 15. Infektionsschutzverordnung, die seit gestern gilt:

Kaderathleten

Auch für die 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt weiterhin die Gleichstellung der Bundes- und Landeskader gegenüber den Berufssportlerinnen und -sportlern, die i. S. d. 15. BayIfSMV als Beschäftigte gelten.

Sofern die Regelungen für einen regionalen Hotspot-Lockdown greifen (§ 15 der 15. BayIfSMV), ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader unter den (bereits zuvor bestehenden) Vorgaben des § 4 der 15. BayIfSMV weiterhin möglich.

Schüler

Für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gilt gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 der 15. BayIfSMV, dass diese derzeit (unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus) zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten ohne Weiteres Zugang zu Sportstätten erhalten.

Trainer

Zu § 4 Abs. 1 und 4 der 15. BayIfSMV dürfen wir Ihnen/Euch mitteilen, dass § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige keine weitere Wirkung entfaltet, da für diese mit § 4 Abs. 4 eine speziellere Vorschrift besteht.

Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis auf Basis eines Nukleinsäuretests nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV verfügen. Besteht kein Kundenkontakt, bleibt es bei den Vorgaben des § 28b Abs. 1 IfSG.

Förderfähigkeit von Tests

Bis zum Oktober 2021 waren coronabedingte Mehrausgaben für erforderliche Testmaßnahmen der Verbände zuwendungsfähig. Die im Herbst vorübergehend aufgehobene Kostenfreiheit für Testungen von ungeimpften Bürgerinnen und Bürgern hat eine gleichzeitige Fortführung einer uneingeschränkten Förderfähigkeit im Bereich des Sports aus Sicht des Freistaats nicht zugelassen. Nach den zwischenzeitlich auch im öffentlichen Leben Test wieder kostenfrei gestellt wurden, ist die Förderfähigkeit von erforderlichen Testmaßnahmen für Nachwuchskader/Trainer aber wieder unverändert gegeben.

Team Sport-Bayern

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