Der Fall Vanessa – Gerichtsurteil und Konsequenzen für Übungsleiter und Jugendbetreuer

Im April dieses Jahres wurde am Amtsgericht Kulmbach das Urteil im Fall der achtjährigen Vanessa erlassen. Die Richterin sprach eine ehrenamtliche Betreuerin eines Vereins der fahrlässigen Tötung schuldig. Der Bademeister wurde freigesprochen. Beide Urteile sind seit Ende Juni rechtskräftig.

Was war passiert?

Vanessa hatte mit einer Kindergruppe eines Vereins das örtliche Freibad besucht. Das Kind hatte sich im Schwimmerbereich aufgehalten, obwohl es nicht schwimmen konnte. Dort sank die Achtjährige unbemerkt auf den Grund des Beckens. Es gab keine Hilferufe, und niemand hat Vanessa untergehen sehen.

Die Urteilsbegründung

Der Bademeister hatte alleine Dienst im Freibad und die Aufsichtspflicht. Jedoch sei eine lückenlose Beobachtung aller Schwimmer nicht erforderlich.

Auch die Betreuerin habe die Aufsichtspflicht nicht verletzt, so die Richterin weiter. Da sie sich aber im Vorfeld nicht selbst von den schwimmerischen Fähigkeiten des Kindes überzeugt hätte, hat sie sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. In der Begründung heißt es weiter, dass die Betreuerin dem Kind nicht hätte glauben dürfen, dass es schwimmen könne und auch im Besitz des „Seepferdchens“ sei. Selbst eine schriftliche Bestätigung der Eltern, dass ihr Kind schwimmen kann, sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen.

Die Richterin sah jedoch auch bei den Eltern ein Mitverschulden. Sie hätten die Betreuer explizit darauf hinweisen müssen, dass ihre Tochter nicht schwimmen kann, und hätten sie nicht ohne geeignete Schwimmhilfen ins Bad lassen dürfen.

Was empfehlen wir

Das Tragen einer Schwimmweste im Schüler und Jugendbereich sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Außerdem empfiehlt es sich in Anbetracht dieses Urteils folgende Punkte nach Möglichkeit zu beachten

  1. Abprüfen der Schwimmfähigkeit
    Sofern möglich ist es empfehlenswert, sich vor Beginn eines Kajaktrainings von der uneingeschränkten Schwimmfähigkeit des Teilnehmers unter direkter Beobachtung eines Betreuers zu überzeugen. Die Überprüfung der Schwimmfähigkeit ist in angemessener Art und Weise zu dokumentieren.
  2. Vorlage Jugendschwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer)
    Bei diesem Schwimmabzeichen wird durch einen Prüfer der DLRG/Wasserwacht unter anderem das Schwimmen von 200m in unter 15 Minuten bestätigt. Der Nachweis des Abzeichens erfolgt mittels Schwimm- bzw. Jugendschwimmpass. Hier ist es empfehlenswert, eine Kopie oder ein Bild mit Hilfe des Smartphones anzufertigen.

Wir hoffen, dass es nie zu einem solchen tragischen Zwischenfall bei der Ausübung unseres Sports und der Arbeit mit Jugendlichen kommen wird. Wir empfehlen aber den Verantwortlichen dringend, alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um mit der gebotenen Sorgfalt ihre ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben.

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