Abmahngefahr - „Webinar“ ist geschützter Begriff
Nach einer 2013 erfolgten Verlängerung gilt der Markenschutz aktuell bis zum 31. März 2023. Vom Markenschutz umfasst sind insbesondere auch die für den Sport wichtigste Warenklasse 41 („sportliche Aktivitäten“). Dies betrifft das Bereitstellen von Informationen im Internet, die Bereitstellung von Plattformen im Internet, die Bereitstellung von Portalen im Internet, die Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, die Organisation und Veranstaltung von Konferenzen.
Wer diese Bezeichnung dennoch „im geschäftlichen Verkehr“ verwendet, setzt sich der Gefahr aus, vom Markeninhaber kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Bis zur möglichen Löschung der Marke sollten keine „Webinare“ angekündigt und durchgeführt werden. Alternative Bezeichnungen sind z. B. „Online-Seminar“ oder „Internet-Seminar“.
Information des BLSV