Zivilrechtliche Anpassungen zur Abhaltung von Mitgliederversammlungen

Wie der Bayerische Landes-Sportverband mitteilt, sind bezüglich der Abhaltung von Mitgliederversammlungen zivilrechtliche Anpassungen mit Beschluss vom 18.12.2020 erfolgt (GesRuaCOVBekG neu):

Grundsatz: Mitgliederversammlung in Präsenz (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB)

2020: Virtuelle Versammlung mit Ergänzung durch schriftl. Abstimmung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)
2021: Virtuelle Versammlung mit virtueller Abstimmung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 neu)

Grundsatz: Mitgliederversammlung muss nach Satzung stattfinden (§ 36 BGB)

2020: Rechtsunsicherheit, ob Versammlung aufgeschoben werden durfte.
2021: Keine Verpflichtung eine Versammlung abzuhalten, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der MV virtuell für den Verein oder die Mitglieder nicht zumutbar ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a neu).

Die Neuregelungen treten voraussichtlich Ende März 2021 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2021.

Auszug aus „10. Onlinemeeting – BLSV-Update zur Corona-Pandemie“

Zurück zur Übersicht